Einspeisung Strom

Marktstamm­daten­register

Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur wird künftig das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen sowie für alle Stromspeicher in Deutschland sein. Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich und Ihre Anlagen in diesem Portal zu registrieren – unabhängig davon, ob Ihre Anlage bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht. Das neue Portal finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de.

Wichtig für Sie: Damit die Zahlungen (Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) nach EEG oder KWKG weiterhin ohne Abzüge ausbezahlt werden können, ist es notwendig, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung einhalten:

  • Wenn Sie eine Anlage betreiben, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb gegangen ist, dann gilt i. d. R. eine zweijährige Frist für die Registrierung im MaStR (bis Januar 2021).
  • Wenn Sie eine Anlage betreiben, die nach dem 31. Januar 2019 in Betrieb gehen wird oder gegangen ist, muss die Registrierung im MaStR einen Monat nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgt sein.

Haben Sie noch Fragen?

Unter www.marktstammdatenregister.de/Registrierungshilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter in der Hotline des Marktstammdatenregisters unter 0228/14 33 33 oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, das Sie unter
www.marktstammdatenregister.de/Kontakt finden.

Beigefügt können Sie sich den Flyer der Bundesnetzagentur zu dem Hintergrund des Marktstammdatenregisters sowie das Informationsschreiben mit den oben genannten Meldepflichten herunterladen. Zum Lesen benötigen Sie einen Browser mit PDF-Unterstützung oder einen PDF-Reader.

Flyer zum Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

Informationsschreiben zum Start des Marktstammdatenregisters

Einspeise­management

Allgemeine Informationen zum Einspeise­management / Redispatch 2.0

Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 hat der Ausbau von regenerativen Energieerzeugungsanlagen stark zugenommen. Demzufolge wird immer mehr Strom aus Photovoltaik-, Biogas- und insbesondere Windkraftanlagen dezentral in die Netze eingespeist. 

Bei drohenden Überlastungen von Netzbetriebsmitteln wie Transformatoren oder Kabeln durch zu hohe Einspeiseleistungen werden durch das Einspeisemanagement („EisMan-Einsatz“) Anlagen ferngesteuert solange heruntergeregelt, bis der Engpass behoben ist.

Würden die Maßnahmen des Einspeisemanagements nicht durchgeführt werden, hätte dies zur Folge, dass in einigen Regionen – insbesondere an unserer Westküste  der Zubau von EEG-Anlagen bereits hätte gestoppt werden müssen. Ohne das Einspeisemanagement kann eine zuverlässige Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht mehr gewährleistet werden. Das Ziel des Einspeisemanagements ist also die Sicherstellung der Versorgungssicherheit bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen.

Hinweis zum Redispatch 2.0

Ab dem 01.10.2021 gelten neue ergänzende Regelungen für die Abregelung aller Einspeiseanlagen ab 100kW installierter Leistung, die unter dem Begriff Redispatch 2.0 zusammengefasst worden sind. Entsprechende Anlagenbetreiber werden von der HusumNetz hierzu gesondert schriftlich informiert.

Ob ihre Anlage konkret im Rahmen des Einspeisemanagements/Redispatch 2.0 ausgesteuert wurde, können sie auf der Seite unseres vorgelagerten Netzbetreibers, der Schleswig-Holstein Netz AG, nachvollziehen. Klicken sie hierzu bitte auf folgenden externen Link.

Mithilfe ihres Anlageindividuellen Anlageschlüssels können sie dort abrechnungsrelevante Angaben zur ihrer Abregelung finden.

Rein technisch gesehen nimmt der Betreiber einer EEG-Erzeugungsanlage die Durchführung einer EEG-Einspeisemanagementmaßnahme gar nicht wahr, da die zugehörigen Prozesse voll automatisiert ablaufen. Der vorgelagerte Netzbetreiber sendet via Fernwirktechnik ein Reduzierungssignal direkt an die EEG-Anlage, woraufhin diese ihre Einspeiseleistung im erforderlichen Umfang reduziert. Die Leistungsreduzierung erfolgt üblicherweise in 3 Leistungsstufen:

60 % = Reduzierung der Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Nennleistung
30 % = Reduzierung der Einspeiseleistung auf 30 % der installierten Nennleistung
  0 % = Reduzierung der Einspeiseleistung auf 0 % der installierten Nennleistung

Sobald der Netzengpass nicht mehr besteht, sendet der vorgelagerte Netzbetreiber ein entsprechendes Freigabesignal (100 %) an die Anlage, woraufhin diese ihren Betrieb wieder aufnimmt.

Die von einer Einspeisemanagementmaßnahme betroffenen Betreiber von EEG-Anlagen haben gemäß § 15 EEG 2014 gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach den dem Anlagenbetreiber aufgrund des Einsatzes „entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen“ – also dem entgangenen Rohrertrag.

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu tragen.

Genauere Informationen zur Entschädigungszahlung sind diesem Link zu entnehmen.