Netzzugang und Netznutzungsentgelte Strom

1. Netzzugang

1.1 Lieferantenrahmenvertrag und Zertifikate

Hier finden Sie unseren aktuellen Lieferantenrahmenvertrag Strom

1.2 Gleichbehandlung – § 7a EnWG

Gleichbehandlung

Gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Stadtwerke Husum Netz GmbH als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeitern verbindliche Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes in einem Gleichbehandlungsprogramm festzulegen, ihren Mitarbeitern und der Bundesnetzagentur (BNetzA) bekannt zu machen und dessen Einhaltung zu überwachen.

Über die jeweils im vergangenen Jahr getroffenen Maßnahmen ist zum 31. März jeden Jahres ein Bericht zu veröffentlichen.

2.3 Atypische Netzentgelte – Sonderformen der Netznutzung – § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Atypische Netznutzung

Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.

Nachfolgend werden die für das laufende Jahr geltenden Hochlastzeitfenster gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur veröffentlicht, sowie die Auflistung der gültigen individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.

Die vier Jahreszeiten im Sinne der Ermittlung der atypischen Netznutzung sind wie folgt abzugrenzen:

Frühling 01.03. – 31.05.
Sommer 01.06. – 31.08
Herbst 01.09. – 30.11.
Winter 01.12. – 31.12. & 01.01. – 28./29.02.

Gültigkeit nur an Werktagen. Wochenenden, gesetzliche Feiertage des Landes-Schleswig-Holstein, maximal ein Brückentag je Woche neben den gesetzlichen Feiertagen sowie die Zeit vom 24.12. bis zum 01.01. gelten als Nebenzeiten.

Zählpunkte mit individueller Netzentgeltregelung – § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Akten­zeichen BNetzA Zählpunkt­bezeichnung Netz- oder Umspannungs­ebene
BK4S4-0004601 DE00031025813000­­0106580010000S003 MS
BK4S1-0005655 DE00031025813000­­0106500012000S002 MS
BK4S1-0007886 DE00031025813000­­0106021010012S001 MS

2.4 Referenzpreisblätter zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte – § 18 Abs. 2 StromNEV

Referenzpreisblätter

2.5 Preise für Mehr- und Mindermengen – § 13 III StromNZV

Preise für Mehr- und Mindermengen

ab 2015
Mehr- und Mindermengenpreise Strom (Website bdew)

2014
Für das Jahr 2014 werden 3,48 ct/KWh für Strom-Mindermengen berechnet bzw. Strom-Mehrmengen vergütet.

2013
Für das Jahr 2013 werden 4,05 ct/KWh für Strom-Mindermengen berechnet bzw. Strom-Mehrmengen vergütet.

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Einige anmelde- und genehmigungspflichtige Geräte in Ihrem Haushalt oder Betrieb sind als sogenannte unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen auszulegen

Diese entsprechenden elektronischen Geräte haben eine derart hohe elektrische Leistungsaufnahme, dass sie per Gesetzeslage eine netzdienliche Austeuerung hierfür benötigen. Für Sie als Kunden bedeutet dies, dass diese Geräte gemäß festgelegter Zeiten per Signal von uns aussteuerbar sein müssen. Hierdurch sollen Lastspitzen vermieden werden, die ansonsten bei übermäßig hoher gleichzeitiger Beanspruchung des Elektrizitäts-Netzes zu einer Überlastung dieses Netzes führen können.

Doch die technische Auslegung der Geräte als unterbrechbare Verbraucher bringt auch Vorteile. Für die Verbräuche dieser unterbrechbaren Geräte ist ein verminderter Preis für die Netznutzung gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes zu gewähren. Das aktuelle Preisblatt mit den verminderten Netzentelten unterbrechbarer Verbrauchseinrichtungen finden Sie gleich hier auf unserer Internetseite.

Entsprechende unterbrechbare Verbauchseinrichtungen sind nach derzeitigem Stand:

  • Elektronische Speicherheizungen
  • Wärmepumpen
  • Ladeeinrichtungen für Elektromobilität.

Notwendig für die Gewährung eines reduzierten Netzentgeltes ist jedoch in allen Fällen

  • die tatsächliche technische Möglichkeit zur Aussteuerung jeder einzelnen unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung
  • sowie die getrennte Messung der Summe der Energieverbräuche der entsprechenden unterbrechbaren Geräte von allen anderen Verbräuchen, die nicht aus unterbrechbaren Geräten stammen.

In den meisten Fällen müssen hierzu an Ihrer elektrischen Installation von einem zugelassenen Installateur Änderungen vorgenommen werden. Sprechen Sie für weitere Informationen bezüglich des Umfangs der Anlagenänderung und den zu erwartenden Kosten mit einem im Installateurverzeichnis eingetragenen Fachbetrieb für unser Netzgebiet. Dieser unterstützt Sie bei der Auslegung Ihrer Anlagen und führt den Antragsprozess zur Anmeldung beim Netzbetreiber durch. Insofern Änderungen am Netzanschluss erforderlich werden, teilen wir Ihnen das nach der erfolgten Netzprüfung mit und unterbreiten Ihnen für die erforderlichen Leistungen des Netzbetreibers gern ein Angebot. Nach Fertigstellung aller erforderlichen Installationsarbeiten erfolgt in Abstimmung mit Ihrem Installateur die Inbetriebnahme. Für weitere Rückfragen steht Ihnen unser Team Energie-System Dienste der HusumNetz zur Verfügung.

Beispiel-Skizze Unterbrechbarer Verbrauchseinrichtungen

Sollen mehrere Verbraucher hinter einem Zähler über separate Steuereinrichtungen eingeschlossen werden, ist dies mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Team Energie.System.Dienste

Herr Becker, Herr Porath, Herr Lilge
04841 8997-216, -217, -222
esd@husumnetz.de

2.6 Schwachlastregelung gemäß Konzessionsabgabenverordnung

Rahmenbedingungen Schwachlast

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.

Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Die Zeiten für Schwachlasttarife gemäß Konzessionsabgabeverordnung werden wie folgt festgelegt

Im Sommer      (01.04. bis 30.09.):                 von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Im Winter         (01.10. bis 31.03.):                 von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Die Stadtwerke Husum Netz GmbH behalten sich vor, die Schaltzeiten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit entsprechender Vorlaufzeit neu festzulegen. Eine Veröffentlichung erfolgt an dieser Stelle auf der Internetseite der Stadtwerke Husum Netz GmbH.

Schaltzeiten

Im Netz der Stadtwerke Husum Netz GmbH werden für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen wie folgt Schalt- bzw. Aussteuerzeiten festgelegt.

Energielieferungen für die unterbrechbaren Versorgungseinrichtungen Elektrospeicherheizungen, Elektronische Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektromobilität im Niederspannungsnetz werden gemäß Preisblatt der Netzentgelte Strom mit einem entsprechenden Netzentgelt abgerechnet. Dieses Entgelt gilt ausschließlich für die Energielieferungen an unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen einer Entnahmestelle mit einer separaten Verbrauchsmessung.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Verbrauchsmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Die Kundenanlage des Letztverbrauchers ist hierfür entsprechend der Technischen Anschlussbedingungen (TAB Nord), in der jeweils gültigen Fassung, anzuschließen.

Bei Wärmepumpen darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden maximal 3-mal für insgesamt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unterbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.

Die Stadtwerke Husum Netz GmbH behalten sich vor, die Schaltzeiten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit entsprechender Vorlaufzeit neu festzulegen.

Die Freigabe der Elektrospeicherheizung erfolgt ganzjährig für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Stunden in der Zeit von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Bei berechtigtem Interesse des Netzanschlussnutzers kann davon abweichend eine zweistündige Freigabe der Unterbrechung  in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr zugelassen werden. Bei entsprechender Regelung wird für die Messung des Nachladestroms ein Zweitarifzähler an der Entnahmestelle benötigt.

Derzeit erfolgt keine aktive Aussteuerung der Verbrauchseinrichtungen.

Die Stadtwerke Husum Netz GmbH behalten sich vor, die Schaltzeiten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit entsprechender Vorlaufzeit neu festzulegen.

3. Technische Anschlussbedingungen und Vorschriften

3.1 Nieder­spannungs­anschluss­verordnung (NAV)

Die Niederspannungsanschlussverordnung ist hier abrufbar.

3.2 Technische Anschlussbedingungen

Gemäß § 20 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) teilen wir mit, dass für unser Netzgebiet die neuen Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB_NS_Nord_2019) mit den Beiblättern (TAB_NS_Nord_Beiblatt_2019) ab dem 01.06.2019 in Kraft treten.

Für Anlagen, die sich in Bau oder Planung befinden, wird eine Übergangsfrist einberaumt.

3.3 Technische Mindestanforderungen

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilungsnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen gemäß § 19 EnWG sowie die Bedingungen für den Netzanschluss gemäß § 20 EnWG haben wir nachstehend für Sie zum Abruf eingestellt.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir als Betreiber von Stromnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren sowie die dazugehörigen Bedingungen veröffentlichen. Diese Bedingungen sind unter der Rubrik Netzanschlüsse veröffentlicht.