Netzzugang und Netznutzungsentgelte Strom
1. Netzzugang
1.1 Lieferantenrahmenvertrag und Zertifikate
Hier finden Sie unseren aktuellen Lieferantenrahmenvertrag Strom
1.2 Gleichbehandlung – § 7a EnWG
Gleichbehandlung
Gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Stadtwerke Husum Netz GmbH als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeitern verbindliche Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes in einem Gleichbehandlungsprogramm festzulegen, ihren Mitarbeitern und der Bundesnetzagentur (BNetzA) bekannt zu machen und dessen Einhaltung zu überwachen.
Über die jeweils im vergangenen Jahr getroffenen Maßnahmen ist zum 31. März jeden Jahres ein Bericht zu veröffentlichen.
2. Netzentgelte
2.1 Änderungen der Netzentgelte – § 21 StromNEV
Änderungen der Netzentgelte
Ein neuer Antrag auf Genehmigung neuer Netzentgelte gemäß § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wurde im Jahr 2022 gestellt. Die Höhe der neuen Entgelte wird sich nach dem aktuellen Stand des Verfahrens in den Entgelten ab dem Jahr 2024 widerspiegeln.
2.2 Allgemeine Netzentgelte
Entgelte Netzgebiete Husum, Hattstedt und Mildstedt
2.3 Atypische Netzentgelte – Sonderformen der Netznutzung – § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Atypische Netznutzung
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Nachfolgend werden die für das laufende Jahr geltenden Hochlastzeitfenster gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur veröffentlicht, sowie die Auflistung der gültigen individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.
Die vier Jahreszeiten im Sinne der Ermittlung der atypischen Netznutzung sind wie folgt abzugrenzen:
Frühling | 01.03. – 31.05. |
Sommer | 01.06. – 31.08 |
Herbst | 01.09. – 30.11. |
Winter | 01.12. – 31.12. & 01.01. – 28./29.02. |
Gültigkeit nur an Werktagen. Wochenenden, gesetzliche Feiertage des Landes-Schleswig-Holstein, maximal ein Brückentag je Woche neben den gesetzlichen Feiertagen sowie die Zeit vom 24.12. bis zum 01.01. gelten als Nebenzeiten.
Zählpunkte mit individueller Netzentgeltregelung – § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Aktenzeichen BNetzA | Zählpunktbezeichnung | Netz- oder Umspannungsebene |
---|---|---|
BK4S4-0004601 | DE000310258130000106580010000S003 | MS |
BK4S1-0005655 | DE000310258130000106500012000S002 | MS |
BK4S1-0007886 | DE000310258130000106021010012S001 | MS |
2.4 Referenzpreisblätter zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte – § 18 Abs. 2 StromNEV
Referenzpreisblätter
2.5 Preise für Mehr- und Mindermengen – § 13 III StromNZV
Preise für Mehr- und Mindermengen
ab 2015
Mehr- und Mindermengenpreise Strom (Website bdew)
2014
Für das Jahr 2014 werden 3,48 ct/KWh für Strom-Mindermengen berechnet bzw. Strom-Mehrmengen vergütet.
2013
Für das Jahr 2013 werden 4,05 ct/KWh für Strom-Mindermengen berechnet bzw. Strom-Mehrmengen vergütet.
2.6 Schwachlastregelung gemäß Konzessionsabgabenverordnung
Rahmenbedingungen Schwachlast
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.
Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.
Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Die Zeiten für Schwachlasttarife gemäß Konzessionsabgabeverordnung werden wie folgt festgelegt
Im Sommer (01.04. bis 30.09.): von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Im Winter (01.10. bis 31.03.): von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
Die Stadtwerke Husum Netz GmbH behalten sich vor, die Schaltzeiten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit entsprechender Vorlaufzeit neu festzulegen. Eine Veröffentlichung erfolgt an dieser Stelle auf der Internetseite der Stadtwerke Husum Netz GmbH.
2.7 Steuerbare / Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
2.7.1 Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. §14a, EnWG (Mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024)
2.7.2 Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2023)
Einige anmelde- und genehmigungspflichtige Geräte in Ihrem Haushalt oder Betrieb sind als sogenannte unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen auszulegen
Diese entsprechenden elektronischen Geräte haben eine derart hohe elektrische Leistungsaufnahme, dass sie per Gesetzeslage eine netzdienliche Austeuerung hierfür benötigen. Für Sie als Kunden bedeutet dies, dass diese Geräte gemäß festgelegter Zeiten per Signal von uns aussteuerbar sein müssen. Hierdurch sollen Lastspitzen vermieden werden, die ansonsten bei übermäßig hoher gleichzeitiger Beanspruchung des Elektrizitäts-Netzes zu einer Überlastung dieses Netzes führen können.
Doch die technische Auslegung der Geräte als unterbrechbare Verbraucher bringt auch Vorteile. Für die Verbräuche dieser unterbrechbaren Geräte ist ein verminderter Preis für die Netznutzung gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes zu gewähren. Das aktuelle Preisblatt mit den verminderten Netzentelten unterbrechbarer Verbrauchseinrichtungen finden Sie gleich hier auf unserer Internetseite.
Entsprechende unterbrechbare Verbauchseinrichtungen sind nach derzeitigem Stand:
- Elektronische Speicherheizungen
- Wärmepumpen
- Ladeeinrichtungen für Elektromobilität.
Notwendig für die Gewährung eines reduzierten Netzentgeltes ist jedoch in allen Fällen
- die tatsächliche technische Möglichkeit zur Aussteuerung jeder einzelnen unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung
- sowie die getrennte Messung der Summe der Energieverbräuche der entsprechenden unterbrechbaren Geräte von allen anderen Verbräuchen, die nicht aus unterbrechbaren Geräten stammen.
In den meisten Fällen müssen hierzu an Ihrer elektrischen Installation von einem zugelassenen Installateur Änderungen vorgenommen werden. Sprechen Sie für weitere Informationen bezüglich des Umfangs der Anlagenänderung und den zu erwartenden Kosten mit einem im Installateurverzeichnis eingetragenen Fachbetrieb für unser Netzgebiet. Dieser unterstützt Sie bei der Auslegung Ihrer Anlagen und führt den Antragsprozess zur Anmeldung beim Netzbetreiber durch. Insofern Änderungen am Netzanschluss erforderlich werden, teilen wir Ihnen das nach der erfolgten Netzprüfung mit und unterbreiten Ihnen für die erforderlichen Leistungen des Netzbetreibers gern ein Angebot. Nach Fertigstellung aller erforderlichen Installationsarbeiten erfolgt in Abstimmung mit Ihrem Installateur die Inbetriebnahme. Für weitere Rückfragen steht Ihnen unser Team Energie-System Dienste der HusumNetz zur Verfügung.
3. Technische Anschlussbedingungen und Vorschriften
3.1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Die Niederspannungsanschlussverordnung ist hier abrufbar.
3.2 Technische Anschlussbedingungen
Gemäß § 20 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) teilen wir mit, dass für unser Netzgebiet die neuen Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB_NS_Nord_2023_v2) ab dem 01.06.2024 in Kraft treten.
Für Anlagen, die sich in Bau oder Planung befinden, wird eine Übergangsfrist eingeräumt.
3.3 Technische Mindestanforderungen
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilungsnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen gemäß § 19 EnWG sowie die Bedingungen für den Netzanschluss gemäß § 20 EnWG haben wir nachstehend für Sie zum Abruf eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir als Betreiber von Stromnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren sowie die dazugehörigen Bedingungen veröffentlichen. Diese Bedingungen sind unter der Rubrik Netzanschlüsse veröffentlicht.